Beschlußfassung bei der Mitgliederversammlung am 17.03.2005

 

§ 1 - Name, Sitz

Die im Jahre 1909 gegründete Ortsgruppe ist unter dem Namen "EIFELVEREIN ORTSGRUPPE KÖLN" im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen. Ihr Sitz ist Köln.

Der Eifelverein Ortsgruppe Köln ist ein selbstständiger Verein. Er ist dem Eifelverein (Hauptverein) angeschlossen und übernimmt diesem gegenüber die Rechte und Pflichten einer Ortsgruppe nach der Satzung des Vereins.

 

§ 2 - Vereinszweck

Die Ortsgruppe setzt sich für die Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt der Eifel ein, für ihre Bevölkerung und die wirtschaftliche Entwicklung. Sie legt besonderen Wert auf die Beachtung des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes. Diesen Zwecken dienen Exkursionen in die Eifel, Veröffentlichungen über die Eifel in den Medien und Beteiligung an Schutzaktionen in der Eifel.

In gleicher Weise unterstützt die Ortsgruppe das Wandern von Jung und Alt als gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung durch das Anbieten von Wanderungen aller Art sowohl in der Umgebung des Vereinssitzes und in der Eifel wie auch in anderen Regionen.

Die Ortsgruppe ist bestrebt, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Sie unterstützt das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten und grenzüberschreitende kommunale Partnerschaften.

 

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die finanziellen Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben der Ortsgruppe erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder der Ortsgruppe sind:

a) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL"

b) Familienmitglieder

c) Jugendmitglieder unter 25 Jahren

d) fördernde Mitglieder, natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften

e) Ehrenmitglieder

Über den Aufnahmeantrag der unter a - d genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen.

Die Mitglieder der Ortsgruppe sind berechtigt, alle Vergünstigungen, die der Verein den Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist bis zum 01.10. schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31.12. des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

1. gegen Zweck und Ziele des Vereins gröblich verstoßen,

2. das Ansehen des Vereins schwer schädigen oder

3. den Beitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung beim Vorstand schriftlich vorliegen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des Eifelvereins bis zum 31.12. des laufenden Jahres mitzuteilen.

 

§ 5 - Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung des abzuführenden Beitrages der Ortsgruppen an die Hauptgeschäftsstelle fest. Der Beitrag ist bis zum 31.01. zu zahlen.

Der von der Ortsgruppe je Mitglied an die Hauptgeschäftsstelle zu zahlende Betrag ist bis zum 31.03. zu überweisen.

 

§ 6 - Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand und c) der Beirat.

 

§ 7 - Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 01.04., durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Ihr sind insbesondere vorbehalten:

1. Festsetzung der Jahresbeiträge,

2. Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,

3. Genehmigung der Jahresrechnung,

4. Entlastung des Vorstandes,

5. Wahl des Vorstandes für 4 Jahre,

6. Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,

7. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

8. Wahl der Rechnungsprüfer für 4 Jahre versetzt um zwei Jahre.

Die Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht. Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften angefertigt.

 

§ 8 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

der/dem Schatzmeister/in, der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in,

der/dem Schriftführer/in und Stellvertreter/in,

der/dem Wanderwart/in bzw. dem Wanderwartsteam,

der/dem Hüttenwart/in und der/dem Hüttengeschäftsführer/in,

der/dem Familien- und Jugendwart/in, der/dem Kulturwart/in,

der/dem Medienwart/in, der/dem Natur- und Umweltschutzwart/in,

der/dem Wegewart/in.

Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter vertreten gem. § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende/Stellvertreter muß ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Dem Vorstand obliegt insbesondere

1. die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

2. die Entsendung von Mitgliedern auf Tagungen und Lehrgänge,

3. die Genehmigung der Ausgaben,

4. das Vorschlagsrecht zur Verleihung der grünen und silbernen Verdienstnadel,

5. die Festlegung von Ort und Termin der Mitgliederversammlung.

 

§ 9 - Der Beirat

Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von dessen Amtszeit einen Beirat von mindestens 2 Mitgliedern. Der Vorstand beruft den Beirat, sooft er es für nötig hält. Er hat beratende Stimme.

 

§ 10 - Die Wanderjugend

Die Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben: Diese ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört. Es gelten die Satzungen der Dtsch. Wanderjugend im Verband dtsch. Gebirgs- und Wandervereine e.V. und der Dtsch. Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen.

 

§ 11 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 - Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§ 13 - Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann. Bei Auflösung der Ortsgruppe fällt das Vermögen dem Eifelverein zu, der es nur zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Zweckbestimmung des Eifelvereins verwenden darf